Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
ab 14.07.1924 — BGBl. Nr. 139/1924 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute14.07.1924 BGBl. Nr. 139/1924 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Beglaubigungsvertrag (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1924,

Typ

Vertrag – Deutschland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

14.07.1924BGBl. Nr. 139/1924

Außerkrafttretensdatum

Index

29/14 Beglaubigung ausländischer Urkunden (Befreiung)

Text

Artikel 6.

  1. Absatz eins,Der gegenwärtige Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden werden sobald wie möglich in Berlin ausgetauscht werden.
  2. Absatz 2,Der Vertrag tritt drei Monate nach dem Austausche der Ratifikationsurkunden in Kraft. Der Vertrag kann von jedem der vertragschließenden Staaten gekündigt werden. Er bleibt jedoch nach erfolgter Kündigung noch durch sechs Monate in Kraft.

    Urkund dessen haben die Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag in doppelter Ausführung unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

    So geschehen in Wien, am 21. Juni 1923.

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2014

Gesetzesnummer

10001757

Dokumentnummer

NOR12023609

alte Dokumentnummer

N2192425274S