Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Beglaubigungsvertrag (Deutschland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 139/1924Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1924,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
29/14 Beglaubigung ausländischer Urkunden (Befreiung)
Text
Artikel 6.
(1)Absatz eins,Der gegenwärtige Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden werden sobald wie möglich in Berlin ausgetauscht werden.
(2)Absatz 2,Der Vertrag tritt drei Monate nach dem Austausche der Ratifikationsurkunden in Kraft. Der Vertrag kann von jedem der vertragschließenden Staaten gekündigt werden. Er bleibt jedoch nach erfolgter Kündigung noch durch sechs Monate in Kraft.
Urkund dessen haben die Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag in doppelter Ausführung unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
So geschehen in Wien, am 21. Juni 1923.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2014
Dokumentnummer
NOR12023609
alte Dokumentnummer
N2192425274S