Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Urheberrechtsübereinkommen von Montevideo betreffend den Schutz von Werken der Literatur und Kunst
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 75/1924Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1924,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Text
Artikel 13.
Zum Inkrafttreten dieses Vertrages ist eine gleichzeitige Ratifikation durch die unterzeichneten Nationen nicht erforderlich. Die Nation, die ihn genehmigt, soll dies den Regierungen der Argentinischen Republik und der Republik Uruguay bekanntgeben, damit diese die anderen Vertragsstaaten davon benachrichtigen. Dieser Vorgang ersetzt den Austausch von Ratifikationsurkunden.
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2022
Dokumentnummer
NOR12023622
Alte Dokumentnummer
N2192425622S