Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Urheberrechtsübereinkommen von Montevideo betreffend den Schutz von Werken der Literatur und Kunst
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 75/1924Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1924,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Text
Artikel 4.
Kein Staat soll verpflichtet sein, das literarische oder künstlerische Urheberrecht für eine längere Dauer anzuerkennen, als sie für die Urheber gilt, die dieses Recht dortselbst erlangen. Diese Dauer kann auf die im Ursprungslande zugestandene Frist eingeschränkt werden, wenn diese kürzer ist.
Anmerkung
Das österreichische Recht enthält hiezu keine (dem § 96 Abs. 2 UrhG, BGBl. Nr. 111/1936) entsprechende Bestimmung.
Schlagworte
Inländerbehandlung, Gegenseitigkeit, Schutzfristvergleich
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2022
Dokumentnummer
NOR12023613
alte Dokumentnummer
N2192425613S