Kurztitel
Urheberrechtsschutz gegenüber Rumänien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 114/1924 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1924, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
Text
I. Nach Artikel 2 des rumänischen Gesetzes vom 28. Juni 1923 über das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst genießen ausländische Urheber den Urheberrechtsschutz nach den Bestimmungen des genannten Gesetzes gleich den Inländern. Den Erben und sonstigen Rechtsnachfolgern (Zessionären) eines ausländischen Urhebers gewährt was Gesetz in Artikel 4 Schutz nur unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit; dieser Schutz dauert nicht länger als in dem betreffenden Auslandsstaate.römisch eins. Nach Artikel 2 des rumänischen Gesetzes vom 28. Juni 1923 über das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst genießen ausländische Urheber den Urheberrechtsschutz nach den Bestimmungen des genannten Gesetzes gleich den Inländern. Den Erben und sonstigen Rechtsnachfolgern (Zessionären) eines ausländischen Urhebers gewährt was Gesetz in Artikel 4 Schutz nur unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit; dieser Schutz dauert nicht länger als in dem betreffenden Auslandsstaate.
II. Um die Voraussetzung für die Anwendbarkeit des angeführten Artikels 4 auf die Erben und sonstigen Rechtsnachfolger österreichischer Urheber zu schaffen und damit volle Gegenseitigkeit zwischen Österreich und Rumänien auf urheberrechtlichem Gebiete herzustellen, wird gemäß § 2 des Gesetzes vom 26. Dezember 1895, R. G. Bl. Nr. 197, betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur, Kunst und Photographie, in der Fassung der Vollzugsanweisung vom 31. August 1920, St. G. Bl. Nr. 417, verordnet:römisch zwei. Um die Voraussetzung für die Anwendbarkeit des angeführten Artikels 4 auf die Erben und sonstigen Rechtsnachfolger österreichischer Urheber zu schaffen und damit volle Gegenseitigkeit zwischen Österreich und Rumänien auf urheberrechtlichem Gebiete herzustellen, wird gemäß Paragraph 2, des Gesetzes vom 26. Dezember 1895, R. G. Bl. Nr. 197, betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur, Kunst und Photographie, in der Fassung der Vollzugsanweisung vom 31. August 1920, St. G. Bl. Nr. 417, verordnet:
Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes, St. G. Bl. Nr. 417/1920, finden, solange die Gegenseitkeit gewährleistet ist, auch auf die nicht im Inlande erschienenen Werke rumänischer Staatsangehöriger mit der Einschränkung Anwendung, daß die Dauer des Schutzes eines solchen Werkes in Österreich die in Rumänien geltende Schutzfrist nicht übersteigen kann.Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes, St. G. Bl. Nr. 417 aus 1920,, finden, solange die Gegenseitkeit gewährleistet ist, auch auf die nicht im Inlande erschienenen Werke rumänischer Staatsangehöriger mit der Einschränkung Anwendung, daß die Dauer des Schutzes eines solchen Werkes in Österreich die in Rumänien geltende Schutzfrist nicht übersteigen kann.
Anmerkung
Zur Weitergeltung der V siehe § 101 Abs. 3 UrhG, BGBl. Nr. 111/1936.