Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
19.04.1924 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 114/1924 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 119.04.192431.12.2018 BGBl. Nr. 114/1924 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Urheberrechtsschutz gegenüber Rumänien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1924, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

19.04.1924BGBl. Nr. 114/1924

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

20/08 Urheberrecht

Text

römisch eins. Nach Artikel 2 des rumänischen Gesetzes vom 28. Juni 1923 über das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst genießen ausländische Urheber den Urheberrechtsschutz nach den Bestimmungen des genannten Gesetzes gleich den Inländern. Den Erben und sonstigen Rechtsnachfolgern (Zessionären) eines ausländischen Urhebers gewährt was Gesetz in Artikel 4 Schutz nur unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit; dieser Schutz dauert nicht länger als in dem betreffenden Auslandsstaate.

römisch zwei. Um die Voraussetzung für die Anwendbarkeit des angeführten Artikels 4 auf die Erben und sonstigen Rechtsnachfolger österreichischer Urheber zu schaffen und damit volle Gegenseitigkeit zwischen Österreich und Rumänien auf urheberrechtlichem Gebiete herzustellen, wird gemäß Paragraph 2, des Gesetzes vom 26. Dezember 1895, R. G. Bl. Nr. 197, betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur, Kunst und Photographie, in der Fassung der Vollzugsanweisung vom 31. August 1920, St. G. Bl. Nr. 417, verordnet:

Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes, St. G. Bl. Nr. 417 aus 1920,, finden, solange die Gegenseitkeit gewährleistet ist, auch auf die nicht im Inlande erschienenen Werke rumänischer Staatsangehöriger mit der Einschränkung Anwendung, daß die Dauer des Schutzes eines solchen Werkes in Österreich die in Rumänien geltende Schutzfrist nicht übersteigen kann.

Anmerkung

Zur Weitergeltung der V siehe § 101 Abs. 3 UrhG, BGBl. Nr. 111/1936.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018

Gesetzesnummer

10001760

Dokumentnummer

NOR12023596

Alte Dokumentnummer

N2192410159S