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Art. 10

Fassungen
ab 02.02.1950 — BGBl. Nr. 192/1950
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute02.02.1950 BGBl. Nr. 192/1950

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 158 aus 1925, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 192 aus 1950,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

02.02.1950BGBl. Nr. 192/1950

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel römisch zehn. Die Ratifikation des vorliegenden Übereinkommens sowie der Beitritt hiezu ziehen ohne weiteres und ohne besondere Anzeige den gleichzeitigen und vollständigen Beitritt zum Abkommen vom 4. Mai 1910 nach sich, das am gleichen Tage wie das Übereinkommen selbst für das gesamte Gebiet des ratifizierenden oder beitretenden Staates oder Mitgliedes der Vereinten Nationen in Kraft tritt.

Durch diese Bestimmung wird jedoch Artikel römisch vier des Abkommens vom 4. Mai 1910 nicht aufgehoben, der für den Fall anwendbar bleibt, daß ein Staat es vorziehen sollte, nur diesem Abkommen beizutreten.

Anmerkung

Die Änderungen durch das Protokoll, BGBl. Nr. 192/1950, wurden sinngemäß eingearbeitet.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019

Gesetzesnummer

10001762

Dokumentnummer

NOR40007232