Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 158/1925 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 192/1950Bundesgesetzblatt Nr. 158 aus 1925, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 192 aus 1950,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Text
Artikel X. Die Ratifikation des vorliegenden Übereinkommens sowie der Beitritt hiezu ziehen ohne weiteres und ohne besondere Anzeige den gleichzeitigen und vollständigen Beitritt zum Abkommen vom 4. Mai 1910 nach sich, das am gleichen Tage wie das Übereinkommen selbst für das gesamte Gebiet des ratifizierenden oder beitretenden Staates oder Mitgliedes der Vereinten Nationen in Kraft tritt.Artikel römisch zehn. Die Ratifikation des vorliegenden Übereinkommens sowie der Beitritt hiezu ziehen ohne weiteres und ohne besondere Anzeige den gleichzeitigen und vollständigen Beitritt zum Abkommen vom 4. Mai 1910 nach sich, das am gleichen Tage wie das Übereinkommen selbst für das gesamte Gebiet des ratifizierenden oder beitretenden Staates oder Mitgliedes der Vereinten Nationen in Kraft tritt.
Durch diese Bestimmung wird jedoch Artikel IV des Abkommens vom 4. Mai 1910 nicht aufgehoben, der für den Fall anwendbar bleibt, daß ein Staat es vorziehen sollte, nur diesem Abkommen beizutreten.Durch diese Bestimmung wird jedoch Artikel römisch vier des Abkommens vom 4. Mai 1910 nicht aufgehoben, der für den Fall anwendbar bleibt, daß ein Staat es vorziehen sollte, nur diesem Abkommen beizutreten.
Anmerkung
Die Änderungen durch das Protokoll, BGBl. Nr. 192/1950, wurden sinngemäß eingearbeitet.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019
Dokumentnummer
NOR40007232