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Art. 2

Fassungen
ab 07.08.1924 — BGBl. Nr. 158/1925 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute07.08.1924 BGBl. Nr. 158/1925 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 158 aus 1925,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

07.08.1924BGBl. Nr. 158/1925

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel römisch zwei. Zuständig für die Aburteilung der im Artikel römisch eins erwähnten Zuwiderhandlungen sind die Gerichte des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Tat begangen oder eins der Tatbestandsmerkmale erfüllt worden ist. Daneben sind, wenn der Täter auf dem Gebiete seines zu den Vertragsstaaten gehörenden Heimatlandes ergriffen wird, wenn die Gesetzgebung dieses Staates es zuläßt, auch dessen Gerichte zuständig, und zwar auch dann, wenn die Tatbestandsmerkmale außerhalb dieses Gebietes erfüllt worden sind.

In allen Fällen ist es dem Vertragsstaate überlassen, hiebei nach den Regeln seiner Gesetzgebung den Grundsatz “non bis in idem” anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019

Gesetzesnummer

10001762

Dokumentnummer

NOR40007224