Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pariser Verbandsübereinkunft (Haager Fassung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 114/1928Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1928,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel 11.
Die vertragschließenden Länder werden den patentierbaren Erfindungen, den Gebrauchsmustern, den gewerblichen Mustern oder Modellen sowie den Fabriks- oder Handelsmarken für Erzeugnisse, welche auf den im Gebiet eines von ihnen veranstalteten amtlichen oder amtlich anerkannten internationalen Ausstellungen zur Schau gestellt werden, in Gemäßheit der Gesetzgebung jedes Landes, einen zeitweiligen Schutz gewähren.
Dieser zeitweilige Schutz verlängert die Fristen des Artikels 4 nicht. Wenn später das Prioritätsrecht beansprucht wird, so kann die Regierung eines jeden Landes die Frist mit dem Zeitpunkt beginnen lassen, zu dem das Erzeugnis in die Ausstellung eingeführt worden ist.
Jedes Land kann zum Nachweis der Übereinstimmung des ausgestellten Gegenstandes und des Zeitpunktes der Einführung die ihm notwendig erscheinenden Belege fordern.
Anmerkung
Vgl.: § 3 Abs. 3 Z 2 PatG, BGBl. Nr. 259/1970; §§ 25-27 MSchG, BGBl. Nr. 260/1970; § 2 Abs. 2 Z 2 MuSchG, BGBl. Nr. 497/1990.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2013
Dokumentnummer
NOR12023671
Alte Dokumentnummer
N2192827048S