Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
ab 01.06.1928 — BGBl. Nr. 114/1928 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute01.06.1928 BGBl. Nr. 114/1928 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Pariser Verbandsübereinkunft (Haager Fassung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1928,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

01.06.1928BGBl. Nr. 114/1928

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 14.

Die gegenwärtige Übereinkunft soll periodischen Revisionen unterzogen werden, um Verbesserungen herbeizuführen, die geeignet sind, das System der Union zu vervollkommnen.

Zu diesem Zwecke werden der Reihe nach in einem der vertragschließenden Länder Konferenzen zwischen den Delegierten der genannten Länder stattfinden.

Die Regierung des Landes, in welchem die Konferenz tagen soll, hat mit Hilfe des Internationalen Bureaus die Arbeiten dieser Konferenz vorzubereiten.

Der Direktor des Internationalen Bureaus hat den Sitzungen der Konferenzen beizuwohnen und an den Verhandlungen ohne beschließende Stimme teilzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2013

Gesetzesnummer

10001770

Dokumentnummer

NOR12023674

Alte Dokumentnummer

N2192827051S