Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pariser Verbandsübereinkunft (Haager Fassung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 114/1928Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1928,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 19Artikel 19
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel 19.
Die gegenwärtige Akte wird in einem einzelnen Exemplar unterzeichnet, das im Archiv der Regierung der Niederlande hinterlegt werden wird. Eine beglaubigte Abschrift wird von dieser den Regierungen der vertragschließenden Länder übermittelt werden.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten die gegenwärtige Akte unterzeichnet.
Geschehen im Haag in einem einzigen Stücke am 6. November 1925.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2013
Dokumentnummer
NOR12023681
Alte Dokumentnummer
N2192827058S