Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Protokoll über die Schiedsklauseln
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 57/1928Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 1928,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
29/13 Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen
Text
3.Ziffer 3 Jeder vertragschließende Staat übernimmt die Verpflichtung, daß die Vollstreckung der auf seinem Gebiete gemäß den vorstehenden Artikeln erlassenen Schiessprüche durch seine Behörden und nach Maßgabe der Bestimmungen seiner Landesgesetzgebung gewährleistet wird.
Anmerkung
Aus Art. 3 ergibt sich keine Verpflichtung zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche.
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2022
Dokumentnummer
NOR40247534