Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsularkonvention (Estland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 266/1929Bundesgesetzblatt Nr. 266 aus 1929,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15 § 6Artikel 15, Paragraph 6
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
§ 6.Paragraph 6,
Wen die von dem Verstorbenen hinterlassenen Güter auf Grund der Gesetze seines Staates erblos sind, so unterliegen sie als erbloser Nachlaß den Gesetzen des Staates, auf dessen Gebiete sie sich im Augenblicke des Todes des Erblassers befinden.
Als erblose Güter sind diejenigen anzusehen, die auf Grund der Gesetze des Staates des Verstorbenen in Ermangelung anderer Erbberechtigter von Rechts wegen sei es dem Staate, sei es einer anderen juristischen Person zufallen würden.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2014
Dokumentnummer
NOR40007340