Kurztitel
Konsularkonvention (Estland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 266/1929Bundesgesetzblatt Nr. 266 aus 1929,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15 § 9Artikel 15, Paragraph 9
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
§ 9.Paragraph 9,
Hinterläßt ein Angehöriger eines der beiden vertragschließenden Teile ein Vermögen auf dem Gebiete des anderen Teiles, müssen die Ortsbehörden von dem Erbfall sofort die nächste Konsularbehörde des Verstorbenen verständigen; die Ortsbehörden werden nach Tunlichkeit der Konsularbehörde gleichzeitig etwaige Auskünfte über die Zusammensetzung des Nachlaßvermögens, über die Erben, ihren Wohnsitz, über das Vorhandensein von letztwilligen Verfügungen sowie über die von den genannten Behörden zum Schutze der Verlassenschaft getroffenen Maßnahmen übermitteln.
Wenn die Konsularbehörde von dem Erbfall zuerst Kenntnis erhält, wird sie auf die gleiche Weise die Ortsbehörden verständigen.
Bezüglich des beweglichen Nachlasses wird die Konsularbehörde die Siegel anlegen, ein Inventar des beweglichen Vermögens aufnehmen und sich mit der Verwaltung und Liquidierung des Nachlasses befassen. Um die Mitarbeit der Ortsbehörden, soweit diese gemäß § 8 des gegenwärtigen Artikels berufen sind, Verfügungen zum Schutze der Ansprüche und Erbfolgerechte zu treffen, zu erleichtern, hat die Konsularbehörde von jeder Verfügung, die sie bezüglich des Nachlasses zu treffen beabsichtigt, wenigstens 24 Stunden vorher die Ortsbehörde zu verständigen.Bezüglich des beweglichen Nachlasses wird die Konsularbehörde die Siegel anlegen, ein Inventar des beweglichen Vermögens aufnehmen und sich mit der Verwaltung und Liquidierung des Nachlasses befassen. Um die Mitarbeit der Ortsbehörden, soweit diese gemäß Paragraph 8, des gegenwärtigen Artikels berufen sind, Verfügungen zum Schutze der Ansprüche und Erbfolgerechte zu treffen, zu erleichtern, hat die Konsularbehörde von jeder Verfügung, die sie bezüglich des Nachlasses zu treffen beabsichtigt, wenigstens 24 Stunden vorher die Ortsbehörde zu verständigen.