Rechtstracker.at

Art. 20

Fassungen
ab 28.07.1929 — BGBl. Nr. 266/1929 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 20 heute28.07.1929 BGBl. Nr. 266/1929 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konsularkonvention (Estland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 266 aus 1929,

Typ

Vertrag – Estland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

28.07.1929BGBl. Nr. 266/1929

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel römisch zwanzig. In allen Fällen, in denen nicht entgegengesetzte Vereinbarungen zwischen den Reedern, Verfrächtern und den Versicherern bestehen, werden die Havarien, die die Handelsschiffe der beiden Länder auf See erlitten haben, gleichviel ob sie die bezüglichen Häfen freiwillig oder aus Seenot anlaufen, von den Konsuln und den Konsularagenten ihrer Nation geregelt werden, sofern nicht die Angehörigen des Landes, in dem die Konsuln und Konsularagenten ihren Sitz haben, oder die einer dritten Macht an diesen Havarien interessiert sind; in diesem letzteren Falle und in Ermangelung eines gütlichen Einvernehmens zwischen allen interessierten Teilen sind sie von den Ortsbehörden zu regeln.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2014

Gesetzesnummer

10001777

Dokumentnummer

NOR40007351