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Art. 4 Auslieferung von Verbrechern - Zusatzerklärung (Belgien)

Fassungen
08.01.1931 bis 16.08.2018 — BGBl. Nr. 357/1930 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 408.01.193116.08.2018 BGBl. Nr. 357/1930 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslieferung von Verbrechern - Zusatzerklärung (Belgien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1930,

Typ

Vertrag - Belgien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

08.01.1931BGBl. Nr. 357/1930

Außerkrafttretensdatum

16.08.2018

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Beachte

Anwendbar gemäß Artikel 26, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1969,, und hinsichtlich der Sprache, in der die Auslieferungsunterlagen abzufassen sind.

Text

Artikel 4.

Die im Auslieferungsvertrage vom 12. Jänner 1881 und in der vorliegenden Vereinbarung bezeichneten Rechtshilfeersuchen, ihre Beilagen und ihre Erledigungsakten, ebenso die Urkunden, die als Grundlage eines Auslieferungsbegehrens beizubringen sind, müssen in deutscher oder in französischer Sprache abgefaßt oder mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen versehen sein.

Anmerkung

Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 131/2018 als beendet anzusehen.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2018

Gesetzesnummer

10001784

Dokumentnummer

NOR12023784

Alte Dokumentnummer

N2193012904T