Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auslieferungsvertrag
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 287/1930 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 216/1999Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1930, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 216 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel I. Es wird vereinbart, daß die Bundesregierung von Österreich und die Regierung der Vereinigten Staaten auf ein nach den Bestimmungen dieses Vertrages gehörig gestelltes Ersuchen der Gerechtigkeit jede Person ausliefern sollen, die einer der im Artikel II des vorliegenden Vertrages angeführten strafbaren Handlungen beschuldigt wird oder überführt wurde, sofern die Tat in den Gesetzen des ersuchten Staates als Verbrechen im Gegensatz zu Vergehen und Übertretungen bezeichnet wird und innerhalb der Gerichtsbarkeit eines der Hohen Vertragschließenden Teile begangen wurde, wenn diese Person im Gebiete des anderen Teiles Zuflucht sucht oder dort angetroffen wird. Eine derartige Auslieferung soll nur auf Grund solcher Schuldbeweise stattfinden, die nach den Gesetzen des Ortes, wo der Flüchtling oder der Beschuldigte angetroffen wird, seine Festnahme und Stellung vor Gericht rechtfertigen würden, wenn die Tat hier begangen worden wäre. Artikel römisch eins. Es wird vereinbart, daß die Bundesregierung von Österreich und die Regierung der Vereinigten Staaten auf ein nach den Bestimmungen dieses Vertrages gehörig gestelltes Ersuchen der Gerechtigkeit jede Person ausliefern sollen, die einer der im Artikel römisch zwei des vorliegenden Vertrages angeführten strafbaren Handlungen beschuldigt wird oder überführt wurde, sofern die Tat in den Gesetzen des ersuchten Staates als Verbrechen im Gegensatz zu Vergehen und Übertretungen bezeichnet wird und innerhalb der Gerichtsbarkeit eines der Hohen Vertragschließenden Teile begangen wurde, wenn diese Person im Gebiete des anderen Teiles Zuflucht sucht oder dort angetroffen wird. Eine derartige Auslieferung soll nur auf Grund solcher Schuldbeweise stattfinden, die nach den Gesetzen des Ortes, wo der Flüchtling oder der Beschuldigte angetroffen wird, seine Festnahme und Stellung vor Gericht rechtfertigen würden, wenn die Tat hier begangen worden wäre.
Dokumentnummer
NOR12023787
Alte Dokumentnummer
N2193016858R