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Art. 1

Fassungen
11.09.1930 bis 31.12.1999 — BGBl. Nr. 287/1930 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 111.09.193031.12.1999 BGBl. Nr. 287/1930 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 216/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslieferungsvertrag

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1930, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 216 aus 1999,

Typ

Vertrag – USA

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

11.09.1930BGBl. Nr. 287/1930

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. III Nr. 216/1999

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel römisch eins. Es wird vereinbart, daß die Bundesregierung von Österreich und die Regierung der Vereinigten Staaten auf ein nach den Bestimmungen dieses Vertrages gehörig gestelltes Ersuchen der Gerechtigkeit jede Person ausliefern sollen, die einer der im Artikel römisch zwei des vorliegenden Vertrages angeführten strafbaren Handlungen beschuldigt wird oder überführt wurde, sofern die Tat in den Gesetzen des ersuchten Staates als Verbrechen im Gegensatz zu Vergehen und Übertretungen bezeichnet wird und innerhalb der Gerichtsbarkeit eines der Hohen Vertragschließenden Teile begangen wurde, wenn diese Person im Gebiete des anderen Teiles Zuflucht sucht oder dort angetroffen wird. Eine derartige Auslieferung soll nur auf Grund solcher Schuldbeweise stattfinden, die nach den Gesetzen des Ortes, wo der Flüchtling oder der Beschuldigte angetroffen wird, seine Festnahme und Stellung vor Gericht rechtfertigen würden, wenn die Tat hier begangen worden wäre.

Gesetzesnummer

10001785

Dokumentnummer

NOR12023787

Alte Dokumentnummer

N2193016858R