Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 287/1930 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 216/1999Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1930, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 216 aus 1999,
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel XI. Die Bestimmungen des vorliegenden Vertrages sollen auf alle wo immer gelegenen Gebiete anwendbar sein, die einem der Hohen Vertragschließenden Teile angehören oder unter der Besetzung oder Kontrolle eines von ihnen stehen, so lange die Besetzung oder Kontrolle dauert. Artikel römisch elf. Die Bestimmungen des vorliegenden Vertrages sollen auf alle wo immer gelegenen Gebiete anwendbar sein, die einem der Hohen Vertragschließenden Teile angehören oder unter der Besetzung oder Kontrolle eines von ihnen stehen, so lange die Besetzung oder Kontrolle dauert.
Ersuchen um Auslieferung von Personen, die sich vor der Gerechtigkeit geflüchtet haben, sollen durch die diplomatischen Vertreter der Hohen Vertragschließenden Teile gestellt werden. Falls diese Vertreter von dem Staate oder dem Sitze seiner Regierung abwesend sind oder die Auslieferung aus einem im vorhergehenden Absatz erwähnten, außerhalb der Vereinigten Staaten oder Österreichs gelegenen Gebiet begehrt wird, können die Ersuchen durch höhere Konsularbeamte gestellt werden. Die Auslieferungsbegehren samt den angeschlossenen Beweisurkunden soll die ersuchende Regierung mit einer Übersetzung in die Sprache der ersuchten Regierung versehen.
Um die Verhaftung und Festhaltung eines Flüchtlings kann auf Grund einer allenfalls telegraphischen Verständigung von dem Bestande eines Urteiles oder eines Haftbefehles angesucht werden.
In Österreich soll das Ersuchen um Verhaftung und Festhaltung an den Bundeskanzler gerichtet werden, der es an die zuständige Stelle weiterleiten wird.
In den Vereinigten Staaten soll das Ersuchen um Verhaftung und Festhaltung an den Staatssekretär gerichtet werden, der ein Mandat ausstellen wird, das bestätigt, daß das Ersuchen regelrecht gestellt wurde und die zuständigen Behörden anweist, das Erforderliche im Einklang mit den Gesetzen zu veranlassen.
Im Falle der Dringlichkeit kann das Ersuchen um Verhaftung und Festhaltung unmittelbar an die zuständige Behörde im Einklang mit den in Kraft stehenden Gesezten gerichtet werden.
Der vorläufig Verhaftete soll freigelassen werden, wenn nicht binnen drei Monaten vom Tage der Verhängung der Auslieferungshaft in den Vereinigten Staaten oder vom Tage der Festnahme in Österreich das förmliche Begehren um Auslieferung mit den unter beschriebenen urkundlichen Nachweisungen vom diplomatischen Vertreter der ersuchenden Regierung oder in seiner Abwesenheit von einem ihrer Konsularbeamten in der vorerwähnten Weise gestellt wird.
Wenn der flüchtige Verbrecher wegen der strafbaren Handlung, derentwegen seine Auslieferung verlangt wird, verurteilt worden ist, muß eine gehörig beglaubigte Abschrift des Urteils des Gerichtes, das die Verurteilung ausgesprochen hat, beigebracht werden. Wenn aber der Flüchtling einer Straftat nur beschuldigt wird, sind eine gehörig beglaubigte Abschrift des in dem Staate, wo die Tat begangen wurde, erlassenen Haftbefehles sowie der Aussagen, auf Grund welcher der Haftbefehl ausgestellt worden ist, und sonstige, in dem vorliegenden Falle geeignet erscheinende Beweise beizubringen.