Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auslieferungsvertrag
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 287/1930 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 216/1999Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1930, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 216 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel XII. In jedem Fall eines von einem der Hohen Vertragschließenden Teile gestellten Ansuchens um Verhaftung, Festhaltung oder Auslieferung eines flüchtigen Verbrechers sollen die zuständigen Beamten des Staates, wo das Auslieferungsverfahren stattfindet, die Beamten der ersuchenden Regierung bei den Richtern und Behörden mit allen in ihrer Macht stehenden gesetzlichen Mitteln unterstützen. Artikel römisch zwölf. In jedem Fall eines von einem der Hohen Vertragschließenden Teile gestellten Ansuchens um Verhaftung, Festhaltung oder Auslieferung eines flüchtigen Verbrechers sollen die zuständigen Beamten des Staates, wo das Auslieferungsverfahren stattfindet, die Beamten der ersuchenden Regierung bei den Richtern und Behörden mit allen in ihrer Macht stehenden gesetzlichen Mitteln unterstützen.
Dokumentnummer
NOR12023798
Alte Dokumentnummer
N2193016869R