Rechtstracker.at

Art. 13

Fassungen
11.09.1930 bis 31.12.1999 — BGBl. Nr. 287/1930 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1311.09.193031.12.1999 BGBl. Nr. 287/1930 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 216/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslieferungsvertrag

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1930, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 216 aus 1999,

Typ

Vertrag – USA

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

11.09.1930BGBl. Nr. 287/1930

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. III Nr. 216/1999

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel römisch dreizehn. Der vorliegende Vertrag soll von den Hohen Vertragschließenden Teilen entsprechend ihrem verfassungsmäßigen Verfahren ratifiziert werden und am 30. Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden, der in Wien sobald als möglichst stattfinden soll, in Kraft treten, aber keine rückwirkende Kraft haben.

An dem Tage, an welchem der vorliegende Vertrag in Kraft tritt, soll der Vertrag vom 3. Juli 1856 seine Geltung verlieren, ausgenommen hinsichtlich der darin aufgezählten und vor dem erstgenannten Tage verübten strafbaren Handlungen.

Der vorliegende Vertrag soll durch sechs Monate nach seiner Kündigung durch eine der beiden Regierungen in Kraft bleiben.

Zu Urkund dessen haben die oben genannten Bevollmächtigten den vorliegenden Vertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigesetzt.

Geschehen in zweifacher Ausfertigung zu Wien, am 31. Jänner Eintausendneunhundertdreißig.

Gesetzesnummer

10001785

Dokumentnummer

NOR12023799

Alte Dokumentnummer

N2193016870R