Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 287/1930 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 216/1999Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1930, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 216 aus 1999,
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29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel XIII. Der vorliegende Vertrag soll von den Hohen Vertragschließenden Teilen entsprechend ihrem verfassungsmäßigen Verfahren ratifiziert werden und am 30. Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden, der in Wien sobald als möglichst stattfinden soll, in Kraft treten, aber keine rückwirkende Kraft haben. Artikel römisch dreizehn. Der vorliegende Vertrag soll von den Hohen Vertragschließenden Teilen entsprechend ihrem verfassungsmäßigen Verfahren ratifiziert werden und am 30. Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden, der in Wien sobald als möglichst stattfinden soll, in Kraft treten, aber keine rückwirkende Kraft haben.
An dem Tage, an welchem der vorliegende Vertrag in Kraft tritt, soll der Vertrag vom 3. Juli 1856 seine Geltung verlieren, ausgenommen hinsichtlich der darin aufgezählten und vor dem erstgenannten Tage verübten strafbaren Handlungen.
Der vorliegende Vertrag soll durch sechs Monate nach seiner Kündigung durch eine der beiden Regierungen in Kraft bleiben.
Zu Urkund dessen haben die oben genannten Bevollmächtigten den vorliegenden Vertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigesetzt.
Geschehen in zweifacher Ausfertigung zu Wien, am 31. Jänner Eintausendneunhundertdreißig.