Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 287/1930 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 216/1999Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1930, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 216 aus 1999,
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29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel III. Die Bestimmungen des vorliegenden Vertrages sollen keinen Anspruch auf Auslieferung wegen einer strafbaren Handlung politischer Natur oder wegen Handlungen, die mit solchen Straftaten zusammenhängen, geben und keine Person, die kraft dieses Vertrages von einem oder an einen der Hohen Vertragschließenden Teile ausgeliefert wurde, soll wegen einer vor ihrer Aulieferung begangenen politischen Straftat vor Gericht gestellt oder bestraft werden. Artikel römisch drei. Die Bestimmungen des vorliegenden Vertrages sollen keinen Anspruch auf Auslieferung wegen einer strafbaren Handlung politischer Natur oder wegen Handlungen, die mit solchen Straftaten zusammenhängen, geben und keine Person, die kraft dieses Vertrages von einem oder an einen der Hohen Vertragschließenden Teile ausgeliefert wurde, soll wegen einer vor ihrer Aulieferung begangenen politischen Straftat vor Gericht gestellt oder bestraft werden.
Der ersuchte Staat oder dessen Gerichte sollen entscheiden, ob die Tat politischer Natur ist oder nicht.
Wenn die angelastete Straftat einen vollbrachten oder versuchten Mord, Meuchelmord oder Giftmord in sich begreift, soll der Umstand, daß die Tat gegen das Leben des Herrschers oder Oberhauptes irgendeines Staates oder gegen das Leben eines Mitgliedes seiner Familie vollbracht oder versucht wurde, nicht als hinreichend angesehen werden, um zu behaupten, daß die strafbare Handlung politischer Natur oder eine Handlung war, die mit Straftaten politischer Natur im Zusammenhange steht.