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Art. 3

Fassungen
11.09.1930 bis 31.12.1999 — BGBl. Nr. 287/1930 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 311.09.193031.12.1999 BGBl. Nr. 287/1930 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 216/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslieferungsvertrag

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1930, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 216 aus 1999,

Typ

Vertrag – USA

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

11.09.1930BGBl. Nr. 287/1930

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. III Nr. 216/1999

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel römisch drei. Die Bestimmungen des vorliegenden Vertrages sollen keinen Anspruch auf Auslieferung wegen einer strafbaren Handlung politischer Natur oder wegen Handlungen, die mit solchen Straftaten zusammenhängen, geben und keine Person, die kraft dieses Vertrages von einem oder an einen der Hohen Vertragschließenden Teile ausgeliefert wurde, soll wegen einer vor ihrer Aulieferung begangenen politischen Straftat vor Gericht gestellt oder bestraft werden.

Der ersuchte Staat oder dessen Gerichte sollen entscheiden, ob die Tat politischer Natur ist oder nicht.

Wenn die angelastete Straftat einen vollbrachten oder versuchten Mord, Meuchelmord oder Giftmord in sich begreift, soll der Umstand, daß die Tat gegen das Leben des Herrschers oder Oberhauptes irgendeines Staates oder gegen das Leben eines Mitgliedes seiner Familie vollbracht oder versucht wurde, nicht als hinreichend angesehen werden, um zu behaupten, daß die strafbare Handlung politischer Natur oder eine Handlung war, die mit Straftaten politischer Natur im Zusammenhange steht.

Gesetzesnummer

10001785

Dokumentnummer

NOR12023789

Alte Dokumentnummer

N2193016860R