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Art. 9

Fassungen
11.09.1930 bis 31.12.1999 — BGBl. Nr. 287/1930 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 911.09.193031.12.1999 BGBl. Nr. 287/1930 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 216/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslieferungsvertrag

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1930, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 216 aus 1999,

Typ

Vertrag – USA

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

11.09.1930BGBl. Nr. 287/1930

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. III Nr. 216/1999

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel IX: Die Kosten des Transportes des Beschuldigten soll von der ersuchenden Regierung getragen werden. Aus der Verhaftung, Festhaltung, Vernehmung und Übergabe von Flüchtlingen entspringende Ersatzansprüche sollen gegen die ersuchende Regierung nicht erhoben werden mit Ausnahme jener für die Verpflegung und Unterbringung des Beschuldigten vor der Übergabe. Wenn jedoch Beamte der ausliefernden Regierung in Ausübung ihres Amtes keine andere Entlohnung oder Entschädigung erhalten, als bestimmte Taxen für die geleisteten Dienste, sollen sie berechtigt sein, von der ersuchenden Regierung die üblichen Taxen für die geleisteten Arbeiten oder Dienste in der gleichen Weise und im selben Betrage zu erhalten, als ob diese Arbeiten oder Dienste im ordentlichen Strafverfahren nach den Gesetzen des Landes, wo sie beamtet sind, geleistet worden wären.

Die Ansprüche für Verpflegung und Unterbringung sowie auf Taxen sind durch Vermittlung der betreffenden Regierung geltend zu machen.

Gesetzesnummer

10001785

Dokumentnummer

NOR12023795

Alte Dokumentnummer

N2193016866R