Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auslieferungsvertrag
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 287/1930 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 216/1999Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1930, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 216 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel IX: Die Kosten des Transportes des Beschuldigten soll von der ersuchenden Regierung getragen werden. Aus der Verhaftung, Festhaltung, Vernehmung und Übergabe von Flüchtlingen entspringende Ersatzansprüche sollen gegen die ersuchende Regierung nicht erhoben werden mit Ausnahme jener für die Verpflegung und Unterbringung des Beschuldigten vor der Übergabe. Wenn jedoch Beamte der ausliefernden Regierung in Ausübung ihres Amtes keine andere Entlohnung oder Entschädigung erhalten, als bestimmte Taxen für die geleisteten Dienste, sollen sie berechtigt sein, von der ersuchenden Regierung die üblichen Taxen für die geleisteten Arbeiten oder Dienste in der gleichen Weise und im selben Betrage zu erhalten, als ob diese Arbeiten oder Dienste im ordentlichen Strafverfahren nach den Gesetzen des Landes, wo sie beamtet sind, geleistet worden wären.
Die Ansprüche für Verpflegung und Unterbringung sowie auf Taxen sind durch Vermittlung der betreffenden Regierung geltend zu machen.
Dokumentnummer
NOR12023795
Alte Dokumentnummer
N2193016866R