Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 343/1930Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1930,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
29/13 Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen
Text
Artikel 10
Die Geltung dieses Abkommens erstreckt sich nicht ohne weiteres auf die Kolonien, Protektorate oder Gebiete, die unter der Oberhoheit oder dem Mandat eines der Hohen Vertragschließenden Teile stehen.
Die Ausdehnung auf eine oder mehrere dieser Kolonien, Gebiete oder Protektorate, auf die das seit dem 24. September 1923 in Genf aufgelegte Protokoll über die Schiedsklauseln anwendbar ist, kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Völkerbundes gerichtete Erklärung eines der Hohen Vertragschließenden Teile herbeigeführt werden.
Diese Erklärung tritt drei Monate nach ihrer Hinterlegung in Kraft.
Die Hohen Vertragschließenden Teile können jederzeit das Abkommen für alle oder einzelne der oben erwähnten Kolonien, Protektorate oder Gebiete kündigen. Artikel 9 findet auf diese Kündigung Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2023
Dokumentnummer
NOR12023866
Alte Dokumentnummer
N2193027832S