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§ 14

Fassungen
15.10.1938 bis 31.12.1999 — dRGBl. I S 763/1931 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1415.10.193831.12.1999 dRGBl. I S 763/1931 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Orderlagerscheine

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 763 aus 1931, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

15.10.1938dRGBl. I S 763/1931

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Abschnitt römisch zwei

Lagergeschäft

Titel 1

Allgemeine Vorschriften

Paragraph 14

Rechtsgrundlage des Lagergeschäfts

  1. Absatz eins,Übernimmt des Lagerhalter die Lagerung und Aufbewahrung eines Gutes, über das ein Orderlagerschein ausgestellt werden soll, so finden die Vorschriften der Abschnitte römisch zwei und römisch drei dieser Verordnung und die Bestimmungen der gemäß Paragraph 5, genehmigten Lagerordnung Anwendung.
  2. Absatz 2,Die Vorschriften der Abschnitte römisch zwei und römisch drei dieser Verordnung können durch die Lagerordnung oder durch besondere Vereinbarung ergänzt werden.
  3. Absatz 3,Soweit sich aus dem folgenden nicht ein anderes ergibt, können jedoch durch die Lagerordnung oder durch besondere Vereinbarung keine Bestimmungen getroffen werden, die zum Nachteil des Einlagerers oder des legitimierten Besitzers des Lagerscheins von den Vorschriften der Abschnitte römisch zwei und römisch drei abweichen. Die Ermächtigungsbehörde kann beim Vorliegen besonderer Gründe Ausnahmen zulassen.
  4. Absatz 4,Es bleibt vorbehalten, zu bestimmen, daß die Ermächtigungsbehörde von der im Absatz 3, vorgesehenen Befugnis zur Zulassung von Ausnahmen nur mit Zustimmung der Reichsregierung Gebrauch machen kann.

Schlagworte

relativ zwingend

Gesetzesnummer

10001791

Dokumentnummer

NOR12023885

Alte Dokumentnummer

N2193111542R