Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Orderlagerscheine
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 763/1931 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999dRGBl. römisch eins S 763 aus 1931, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Text
Abschnitt IIAbschnitt römisch zwei
Lagergeschäft
Titel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 14Paragraph 14
Rechtsgrundlage des Lagergeschäfts
(1)Absatz eins,Übernimmt des Lagerhalter die Lagerung und Aufbewahrung eines Gutes, über das ein Orderlagerschein ausgestellt werden soll, so finden die Vorschriften der Abschnitte II und III dieser Verordnung und die Bestimmungen der gemäß § 5 genehmigten Lagerordnung Anwendung.Übernimmt des Lagerhalter die Lagerung und Aufbewahrung eines Gutes, über das ein Orderlagerschein ausgestellt werden soll, so finden die Vorschriften der Abschnitte römisch zwei und römisch drei dieser Verordnung und die Bestimmungen der gemäß Paragraph 5, genehmigten Lagerordnung Anwendung.
(2)Absatz 2,Die Vorschriften der Abschnitte II und III dieser Verordnung können durch die Lagerordnung oder durch besondere Vereinbarung ergänzt werden.Die Vorschriften der Abschnitte römisch zwei und römisch drei dieser Verordnung können durch die Lagerordnung oder durch besondere Vereinbarung ergänzt werden.
(3)Absatz 3,Soweit sich aus dem folgenden nicht ein anderes ergibt, können jedoch durch die Lagerordnung oder durch besondere Vereinbarung keine Bestimmungen getroffen werden, die zum Nachteil des Einlagerers oder des legitimierten Besitzers des Lagerscheins von den Vorschriften der Abschnitte II und III abweichen. Die Ermächtigungsbehörde kann beim Vorliegen besonderer Gründe Ausnahmen zulassen.Soweit sich aus dem folgenden nicht ein anderes ergibt, können jedoch durch die Lagerordnung oder durch besondere Vereinbarung keine Bestimmungen getroffen werden, die zum Nachteil des Einlagerers oder des legitimierten Besitzers des Lagerscheins von den Vorschriften der Abschnitte römisch zwei und römisch drei abweichen. Die Ermächtigungsbehörde kann beim Vorliegen besonderer Gründe Ausnahmen zulassen.
(4)Absatz 4,Es bleibt vorbehalten, zu bestimmen, daß die Ermächtigungsbehörde von der im Abs. 3 vorgesehenen Befugnis zur Zulassung von Ausnahmen nur mit Zustimmung der Reichsregierung Gebrauch machen kann.Es bleibt vorbehalten, zu bestimmen, daß die Ermächtigungsbehörde von der im Absatz 3, vorgesehenen Befugnis zur Zulassung von Ausnahmen nur mit Zustimmung der Reichsregierung Gebrauch machen kann.
Schlagworte
relativ zwingend
Dokumentnummer
NOR12023885
Alte Dokumentnummer
N2193111542R