Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Orderlagerscheine
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 763/1931 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999dRGBl. römisch eins S 763 aus 1931, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Beachte
Beachte die Übergangsregelung in § 11 Abs. 3 der 4. EVHGB,Beachte die Übergangsregelung in Paragraph 11, Absatz 3, der 4. EVHGB,
dRGBl. I S 1428/1938.dRGBl. römisch eins S 1428 aus 1938,.
Text
Abschnitt IAbschnitt römisch eins
Ermächtigung zur Ausstellung von
Orderlagerscheinen
§ 1Paragraph eins
Zuständigkeit
(1)Absatz eins,Die Ermächtigung zur Ausstellung von Lagerscheinen, die durch Indossament übertragen werden können (§ 363 Abs. 2, §§ 364, 365, 424 des Handelsgesetzbuchs), wird einer Lagerhausanstalt auf Antrag durch die oberste Landesbehörde oder durch die von ihr bezeichneten Stellen erteilt.Die Ermächtigung zur Ausstellung von Lagerscheinen, die durch Indossament übertragen werden können (Paragraph 363, Absatz 2,, Paragraphen 364, 365, 424, des Handelsgesetzbuchs), wird einer Lagerhausanstalt auf Antrag durch die oberste Landesbehörde oder durch die von ihr bezeichneten Stellen erteilt.
(2)Absatz 2,Jedes Land kann die Ermächtigung nur für Lagerräume erteilen, die sich in seinem Gebiete befinden.
Anmerkung
Oberste Landesbehörde ist der Landeshauptmann.
Dokumentnummer
NOR12023872
Alte Dokumentnummer
N2193111516R