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§ 21

Fassungen
15.10.1938 bis 31.12.1999 — dRGBl. I S 763/1931 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2115.10.193831.12.1999 dRGBl. I S 763/1931 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Orderlagerscheine

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 763 aus 1931, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

15.10.1938dRGBl. I S 763/1931

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Paragraph 21

Lagerkosten

  1. Absatz eins,Die Höhe der Vergütung für die Leistungen des Lagerhalters richtet sich, soweit nicht geringere Sätze vereinbart sind, nach dem gemäß Paragraph 6, bekanntgemachten Tarif.
  2. Absatz 2,Der Lagerhalter hat Anspruch auf Erstattung der Auslagen für Fracht und Zölle und der sonst für das Gut gemachten Aufwendungen, soweit er sie den Umständen nach für erforderlich halten durfte.
  3. Absatz 3,Von den nach Absatz eins, 2, dem Lagerhalter zukommenden Beträgen (Lagerkosten) sind die baren Auslagen, soweit nicht ein anderes vereinbart ist, sofort zu erstatten. Die Bezahlung der sonstigen Lagerkosten wird durch die Lagerordnung oder durch besondere Vereinbarung geregelt.
  4. Absatz 4,Die bei Ausstellung des Lagerscheins bereits entstandenen und auf dem Gute lastenden Lagerkosten sind auf dem Lagerscheine zu vermerken. Soweit tunlich, sollen auch die während der Laufzeit des Lagerscheins fällig werdenden Lagerkosten auf dem Scheine angegeben werden.

Gesetzesnummer

10001791

Dokumentnummer

NOR12023892

Alte Dokumentnummer

N2193111549R