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§ 22

Fassungen
15.10.1938 bis 31.12.1999 — dRGBl. I S 763/1931 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2215.10.193831.12.1999 dRGBl. I S 763/1931 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Orderlagerscheine

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 763 aus 1931, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

15.10.1938dRGBl. I S 763/1931

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Paragraph 22

Pfandrecht, Zurückbehaltungsrecht

  1. Absatz eins,Der Lagerhalter hat wegen der Lagerkosten ein Pfandrecht an dem Gute, solange er es im Besitze hat, insbesondere mittels Konnossements, Ladescheins oder Lagerscheins darüber verfügen kann. Das Pfandrecht erstreckt sich auf die Forderung aus einer Feuerversicherung.
  2. Absatz 2,Ist der Lagerschein durch Indossament übertragen, so besteht das Pfandrecht dem legitimierten Besitzer des Lagerscheins gegenüber nur wegen der Lagerkosten, die aus dem Lagerschein ersichtlich sind oder ihm bei Erwerb des Lagerscheins bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt waren.
  3. Absatz 3,Bei dem Verkaufe des Pfandes tritt an die Stelle der im Paragraph 1234, des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Frist von einem Monat eine solche von einer Woche, und zwar auch dann, wenn der Lagervertrag nur auf der Seite des Lagerhalters ein Handelsgeschäft ist.
  4. Absatz 4,Die im Paragraph 1234, Absatz eins, des bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehene Androhung des Pfandverkaufs sowie die in den Paragraphen 1237, 1241, des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Benachrichtigungen hat der Lagerhalter an den letzten ihm bekannt gewordenen legitimierten Besitzer des Lagerscheins zu richten.
  5. Absatz 5,Die Vorschriften, nach welchen dem Lagerhalter ein Zurückbehaltungsrecht an dem Gute zusteht, bleiben unberührt.

Anmerkung

Die zitierten Bestimmungen des (deutschen) Bürgerlichen Gesetzbuches,
dRGBl. S 195/1896, sind nach Art. 8 Z 14 der 4. EVHGB, dRGBl. I
S 1999/1938, (auch) in Österreich anzuwenden. Zum Pfandverkauf im
allgemeinen siehe die zuletzt erwähnte Bestimmung und § 368 HGB,
dRGBl. S 219/1897.

Gesetzesnummer

10001791

Dokumentnummer

NOR12023893

Alte Dokumentnummer

N2193111550R