Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Orderlagerscheine
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 763/1931 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999dRGBl. römisch eins S 763 aus 1931, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Text
§ 22Paragraph 22
Pfandrecht, Zurückbehaltungsrecht
(1)Absatz eins,Der Lagerhalter hat wegen der Lagerkosten ein Pfandrecht an dem Gute, solange er es im Besitze hat, insbesondere mittels Konnossements, Ladescheins oder Lagerscheins darüber verfügen kann. Das Pfandrecht erstreckt sich auf die Forderung aus einer Feuerversicherung.
(2)Absatz 2,Ist der Lagerschein durch Indossament übertragen, so besteht das Pfandrecht dem legitimierten Besitzer des Lagerscheins gegenüber nur wegen der Lagerkosten, die aus dem Lagerschein ersichtlich sind oder ihm bei Erwerb des Lagerscheins bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt waren.
(3)Absatz 3,Bei dem Verkaufe des Pfandes tritt an die Stelle der im § 1234 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Frist von einem Monat eine solche von einer Woche, und zwar auch dann, wenn der Lagervertrag nur auf der Seite des Lagerhalters ein Handelsgeschäft ist.Bei dem Verkaufe des Pfandes tritt an die Stelle der im Paragraph 1234, des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Frist von einem Monat eine solche von einer Woche, und zwar auch dann, wenn der Lagervertrag nur auf der Seite des Lagerhalters ein Handelsgeschäft ist.
(4)Absatz 4,Die im § 1234 Abs. 1 des bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehene Androhung des Pfandverkaufs sowie die in den §§ 1237, 1241 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Benachrichtigungen hat der Lagerhalter an den letzten ihm bekannt gewordenen legitimierten Besitzer des Lagerscheins zu richten.Die im Paragraph 1234, Absatz eins, des bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehene Androhung des Pfandverkaufs sowie die in den Paragraphen 1237, 1241, des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Benachrichtigungen hat der Lagerhalter an den letzten ihm bekannt gewordenen legitimierten Besitzer des Lagerscheins zu richten.
(5)Absatz 5,Die Vorschriften, nach welchen dem Lagerhalter ein Zurückbehaltungsrecht an dem Gute zusteht, bleiben unberührt.
Anmerkung
Die zitierten Bestimmungen des (deutschen) Bürgerlichen Gesetzbuches,
dRGBl. S 195/1896, sind nach Art. 8 Z 14 der 4. EVHGB, dRGBl. I
S 1999/1938, (auch) in Österreich anzuwenden. Zum Pfandverkauf im
allgemeinen siehe die zuletzt erwähnte Bestimmung und § 368 HGB,
dRGBl. S 219/1897.
Dokumentnummer
NOR12023893
Alte Dokumentnummer
N2193111550R