Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Orderlagerscheine
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 763/1931 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999dRGBl. römisch eins S 763 aus 1931, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Text
§ 27Paragraph 27
Verjährung
(1)Absatz eins,Die Ansprüche gegen den Lagerhalter wegen Verlustes, Minderung, Beschädigung oder verspäteter Auslieferung des Gutes verjähren in einem Jahre. Die Verjährungsfrist kann durch die Lagerordnung oder durch besondere Vereinbarung verlängert werden.
(2)Absatz 2,Die Verjährung beginnt im Falle der Beschädigung oder Minderung mit dem Ablauf des Tages, an dem die Auslieferung stattgefungen hat, im Falle der verspäteten Auslieferung mit dem Ablauf des Tages, an dem die Auslieferung hätte bewirkt sein müssen, im Falle des gänzlichen Verlustes mit dem Ablauf des Tages, an dem der Lagerhalter dem Einlagerer oder, wenn ein Orderlagerschein ausgestellt ist, dem letzten ihm bekannt gewordenen legitimierten Besitzer des Lagerscheins den Verlust anzeigt.
(3)Absatz 3,Die Vorschriften der Abs. 3 und 4 des § 414 des Handelsgesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.Die Vorschriften der Absatz 3 und 4 des Paragraph 414, des Handelsgesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.
Anmerkung
Abs. 1 zweiter Satz ist eine Ausnahme zu § 1502 ABGB,
JGS Nr. 946/1811.
Dokumentnummer
NOR12023898
Alte Dokumentnummer
N2193111555R