Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Orderlagerscheine
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 763/1931 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999dRGBl. römisch eins S 763 aus 1931, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
§ 2Paragraph 2
Förmliche Erfordernisse
(1)Absatz eins,Der Antrag auf Erteilung der Ermächtigung hat eine genaue Angabe des Gegenstandes des Unternehmens, die Bezeichnung der zur Verfügung stehenden Lagerräume mit einer Darstellung ihrer technischen Ausgestaltung, ferner ausführliche Angaben über die bisherige Entwicklung, die wirtschaftliche Grundlage und den Geschäftsbetrieb des Unternehmens zu enthalten.
(2)Absatz 2,Dem Antrag sind beizufügen:
ein Verzeichnis der verantwortlichen Geschäftsleiter (Inhaber, persönlich haftenden Gesellschafter, Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer);
ein Auszug aus dem Firmenbuch nach dem neuesten Stande, sofern nicht gemäß § 36 des Handelsgesetzbuchs die Eintragung des Unternehmens im Firmenbuch unterblieben ist;ein Auszug aus dem Firmenbuch nach dem neuesten Stande, sofern nicht gemäß Paragraph 36, des Handelsgesetzbuchs die Eintragung des Unternehmens im Firmenbuch unterblieben ist;
wenn das Unternehmen von einer juristischen Person betrieben wird, ein Abdruck der Satzung (Statut) oder des Gesellschaftsvertrags;
ein mit Maßstab versehener Übersichtsplan über die Lagerräume;
eine Bescheinigung oder eine sonstige Urkunde über Rechtsgrund und Dauer der Verfügungsbefugnis des Antragstellers über die Lagerräume;
eine Lagerordnung in Urschrift und Abschrift, in der das Rechtverhältnis des Lagerhalters zu den Einlagerern und zu den Besitzern der von ihm ausgegebenen Orderlagerscheine gemäß Abschnitt II und III dieser Verordnung geregelt ist. Die Urschrift der Lagerverordnung hat die öffentlich beglaubigte Unterschrift des Antragstellers zu tragen;eine Lagerordnung in Urschrift und Abschrift, in der das Rechtverhältnis des Lagerhalters zu den Einlagerern und zu den Besitzern der von ihm ausgegebenen Orderlagerscheine gemäß Abschnitt römisch zwei und römisch drei dieser Verordnung geregelt ist. Die Urschrift der Lagerverordnung hat die öffentlich beglaubigte Unterschrift des Antragstellers zu tragen;
der Tarif, nach dem die Vergütung für die Lagerung, für die Behandlung des Lagerguts und ähnliche mit der Lagerung zusammenhängende Leistungen des Lagerhalters bemessen wird;
je ein den Bestimmungen der §§ 36, 38, 39, entsprechender Vordruck für die von dem Antragsteller zu verwendenen Orderlagerscheine;je ein den Bestimmungen der Paragraphen 36, 38, 39,, entsprechender Vordruck für die von dem Antragsteller zu verwendenen Orderlagerscheine;
die Rechnungsabschlüsse (Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung) für die letzten drei Jahre oder, wenn das Unternehmen noch nicht so lange besteht, für die Zeit von der Entstehung des Unternehmens an;
eine Übersicht über Art und Umfang des Umschlags von Lagergütern während der in Nr. 9 bezeichneten Zeit.
Anmerkung
1. In Abs. 2 Z 2 jetzt "Firmenbuch" gemäß Art. XI Abs. 3 FBG,
BGBl. Nr. 10/1991.
2. Der bisherige "Rechnungsabschluß" (Abs. 2 Z 9) heißt nach
§§ 193 ff. HGB, dRGBl. S 219/1897 idF des RLG, BGBl. Nr. 475/1990,
künftig "Jahresabschluß".
Dokumentnummer
NOR12023873
Alte Dokumentnummer
N2193111517R