Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Orderlagerscheine
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 763/1931 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999dRGBl. römisch eins S 763 aus 1931, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Text
Abschnitt IIIAbschnitt römisch drei
Lagerschein
§ 33Paragraph 33
Ausstellung des Lagerscheins
(1)Absatz eins,Der Lagerhalter ist verpflichtet, dem Einlagerer auf dessen Verlangen einen zur Verfügung über das Gut, insbesondere zur Veräußerung und Verpfändung dienenden, an Order lautenden Lagerschein auszustellen.
(2)Absatz 2,Der Lagerhalter kann die Ausstellung des Lagerscheins verweigern, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere solange der Einlagerer seiner fälligen Verpflichtung zur Erstattung barer Auslagen (21 Abs. 3) oder zur Bezahlung sonstiger auf dem Gute lastender Lagerkosten nicht nachkommt.Der Lagerhalter kann die Ausstellung des Lagerscheins verweigern, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere solange der Einlagerer seiner fälligen Verpflichtung zur Erstattung barer Auslagen (21 Absatz 3,) oder zur Bezahlung sonstiger auf dem Gute lastender Lagerkosten nicht nachkommt.
(3)Absatz 3,Der Lagerhalter darf einen Lagerschein erst ausstellen, wenn er das Gut in seinem Lager (§ 5) eingelagert hat.Der Lagerhalter darf einen Lagerschein erst ausstellen, wenn er das Gut in seinem Lager (Paragraph 5,) eingelagert hat.
(4)Absatz 4,Dem Lagerhalter ist nicht gestattet, besondere, nur zur Verpfändung des Gutes bestimmte Scheine (Lagerpfandscheine) auszustellen.
(5)Absatz 5,Der legitimierte Besitzer kann gegen Rückgabe des Lagerscheines die Ausstellung eines neuen Scheines verlangen. In dem neuen Scheine soll derselbe Einlagerungstag vermerkt werden wie in dem alten Scheine.
(6)Absatz 6,Doppel von Lagerscheinen werden nicht ausgestellt.
Anmerkung
Zu Abs. 4: Einscheinsystem (Gegensatz: Zweischeinsystem).
Dokumentnummer
NOR12023904
Alte Dokumentnummer
N2193111561R