Rechtstracker.at

§ 33

Fassungen
15.10.1938 bis 31.12.1999 — dRGBl. I S 763/1931 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3315.10.193831.12.1999 dRGBl. I S 763/1931 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Orderlagerscheine

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 763 aus 1931, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

15.10.1938dRGBl. I S 763/1931

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Abschnitt römisch drei

Lagerschein

Paragraph 33

Ausstellung des Lagerscheins

  1. Absatz eins,Der Lagerhalter ist verpflichtet, dem Einlagerer auf dessen Verlangen einen zur Verfügung über das Gut, insbesondere zur Veräußerung und Verpfändung dienenden, an Order lautenden Lagerschein auszustellen.
  2. Absatz 2,Der Lagerhalter kann die Ausstellung des Lagerscheins verweigern, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere solange der Einlagerer seiner fälligen Verpflichtung zur Erstattung barer Auslagen (21 Absatz 3,) oder zur Bezahlung sonstiger auf dem Gute lastender Lagerkosten nicht nachkommt.
  3. Absatz 3,Der Lagerhalter darf einen Lagerschein erst ausstellen, wenn er das Gut in seinem Lager (Paragraph 5,) eingelagert hat.
  4. Absatz 4,Dem Lagerhalter ist nicht gestattet, besondere, nur zur Verpfändung des Gutes bestimmte Scheine (Lagerpfandscheine) auszustellen.
  5. Absatz 5,Der legitimierte Besitzer kann gegen Rückgabe des Lagerscheines die Ausstellung eines neuen Scheines verlangen. In dem neuen Scheine soll derselbe Einlagerungstag vermerkt werden wie in dem alten Scheine.
  6. Absatz 6,Doppel von Lagerscheinen werden nicht ausgestellt.

Anmerkung

Zu Abs. 4: Einscheinsystem (Gegensatz: Zweischeinsystem).

Gesetzesnummer

10001791

Dokumentnummer

NOR12023904

Alte Dokumentnummer

N2193111561R