Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Orderlagerscheine
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 763/1931 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999dRGBl. römisch eins S 763 aus 1931, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Text
§ 36Paragraph 36
Bezeichnung des Lagerscheins
(1)Absatz eins,Ein an Order lautender Lagerschein soll die Bezeichnung "Lagerschein an Order" tragen. Bezieht sich der Schein auf den Anteil an einer Mischlagerpartie (§ 23) oder auf den ungetrennten Teil einer Einzellagerpartie (§ 34 Abs. 4), so soll der Schein in der Überschrift oder in einem Zusatz zur Überschrift als "Teillagerschein" bezeichnet werden.Ein an Order lautender Lagerschein soll die Bezeichnung "Lagerschein an Order" tragen. Bezieht sich der Schein auf den Anteil an einer Mischlagerpartie (Paragraph 23,) oder auf den ungetrennten Teil einer Einzellagerpartie (Paragraph 34, Absatz 4,), so soll der Schein in der Überschrift oder in einem Zusatz zur Überschrift als "Teillagerschein" bezeichnet werden.
(2)Absatz 2,Bei der Sammellagerung (§ 28) soll der Orderlagerschein stets die Bezeichnung "Sammellagerschein an Order" tragen.Bei der Sammellagerung (Paragraph 28,) soll der Orderlagerschein stets die Bezeichnung "Sammellagerschein an Order" tragen.
Dokumentnummer
NOR12023907
Alte Dokumentnummer
N2193111564R