Rechtstracker.at

§ 38

Fassungen
15.10.1938 bis 31.12.1999 — dRGBl. I S 763/1931 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3815.10.193831.12.1999 dRGBl. I S 763/1931 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Orderlagerscheine

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 763 aus 1931, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38

Inkrafttretensdatum

15.10.1938dRGBl. I S 763/1931

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Paragraph 38

Inhalt des Lagerscheins

  1. Absatz eins,Der Lagerschein soll ersichtlich machen, daß dem Aussteller die staatliche Ermächtigung zur Ausstellung von Orderlagerscheinen erteilt ist.
  2. Absatz 2,Der Schein muß erhalten:
    1. Ziffer eins
      die Nummer des Lagerscheinregisters;
    2. Ziffer 2
      den Namen desjenigen, für den oder für dessen Order die Lagerung stattfindet;
    3. Ziffer 3
      die Menge (Zahl, Maß oder Gewicht) des Lagerguts; sofern das Gut in Packstücken eingelagert ist, sollen auch Zahl und Art der Packstücke, bei Einzellagerung auch deren besondere Merkzeichen angegeben werden;
    4. Ziffer 4
      die Bezeichnung des Lagerguts nach Gattung, bei Sammellagerung auch nach Handelsklasse und Gütegruppe;
    5. Ziffer 5
      die Angabe des Lagerorts; bei Einzel- oder Mischlagerung soll der Lagerort durch Angabe des Bodens oder Abteils oder in sonstiger Weise näher bezeichnet werden; bei Sammellagerung genügt die Angabe des Lagerhauses oder sonstigen Lagerraums (Paragraph 5,);
    6. Ziffer 6
      einen Hinweis auf die Verpflichtung des Lagerhalters, das Gut nur gegen Rückgabe des Lagerscheins und nach Maßgabe der aus dem Scheine ersichtlichen Bedingungen an den Einlagerer oder dessen Order auszuliefern;
    7. Ziffer 7
      Ort und Tag der Ausstellung des Lagerscheins;
    8. Ziffer 8
      die Unterschrift des Lagerhalters.
  3. Absatz 3,Der Schein soll ferner enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Lagerbuchnummer;
    2. Ziffer 2
      den Tag der Einlagerung;
    3. Ziffer 3
      einen Vermerk darüber, ob die Angaben über das Lagergut auf Feststellungen des Lagerhalters oder auf Mitteilungen des Einlagerers oder Dritter beruhen;
    4. Ziffer 4
      eine Angabe darüber, ob der Lagerhalter verpflichtet ist, die zur Erhaltung des Lagerguts erforderlichen Arbeiten vorzunehmen und, soweit tunlich, den Betrag der hierfür entstehenden Kosten;
    5. Ziffer 5
      eine Angabe darüber; ob und in welcher Höhe und bei welchem Versicherer der Lagerhalter das Lagergut gegen Feuersgefahr versichert hat (Paragraph 20,) und wie hoch die Kosten der Versicherung sind; wird nachträglich verlangt, daß der Lagerhalter die Versicherung bewirke oder erhöhe, so soll der Lagerhalter die bewirkte oder erhöhte Versicherung auf dem ihm vorzulegenden Lagerscheine vermerken;
    6. Ziffer 6
      die im Paragraph 21, Absatz 4, bezeichneten Lagerkosten;
    7. Ziffer 7
      bei zollpflichtigen Gütern eine Angabe darüber, ob das Gut verzollt oder noch unverzollt ist;
    8. Ziffer 8
      eine Bezugnahme auf diese Verordnung und die genehmigte Lagerordnung in ihrer letzten gültigen Fassung;
    9. Ziffer 9
      eine Angabe darüber, ob und bis zu welchem Zeitpunkt der Lagervertrag befristet ist (Paragraph 35,);
    10. Ziffer 10
      bei Ausstellung eines Sammel- oder Teillagerscheins einen Vermerk über den bei der Auslieferung für Gewichtsverlust abzuziehenden Hundertsatz (Paragraph 32,, Paragraph 23, Absatz 4,, Paragraph 34, Absatz 4,).
  4. Absatz 4,Der Ort und der Tag der Ausstellung des Lagerscheins gelten als Ort und Tag der Einlagerung, falls auf dem Scheine nichts anderes vermerkt ist.

Gesetzesnummer

10001791

Dokumentnummer

NOR12023909

Alte Dokumentnummer

N2193111566R