Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Orderlagerscheine
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 763/1931 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999dRGBl. römisch eins S 763 aus 1931, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 41Paragraph 41
Text
§ 41Paragraph 41
Angaben im Lagerschein über äußerlich erkennbare
Mängel des Lagerguts
(1)Absatz eins,Wird ein Orderlagerschein über Lagergut ausgestellt, dessen Beschädigung, schlechte Beschaffenheit oder schlechte Verpackung für den Lagerhalter äußerlich erkennbar ist, so soll der Lagerhalter diese Mängel auf dem Lagerscheine vermerken, sofern es sich nicht um Schäden handelt, die im Verkehr als unerheblich angesehen werden.
(2)Absatz 2,Die Vorschriften des § 40 Abs. 5 finden entsprechende Anwendung.Die Vorschriften des Paragraph 40, Absatz 5, finden entsprechende Anwendung.
Dokumentnummer
NOR12023912
Alte Dokumentnummer
N2193111569R