Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Orderlagerscheine
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 763/1931 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999dRGBl. römisch eins S 763 aus 1931, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 43Paragraph 43
Text
Abschitt IVAbschitt römisch vier
Schlußbestimmungen
§ 43Paragraph 43
Verhältnis zu anderen gesetzlichen Bestimmungen
Durchführung der Verordnung
(1)Absatz eins,Artikel 16 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch und die auf Grund dieses Artikels erlassenen landesgesetzlichen Vorschriften sind, unbeschadet der Vorschrift des § 44 Abs. 2 dieser Verordnung, nicht anzuwenden.Artikel 16 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch und die auf Grund dieses Artikels erlassenen landesgesetzlichen Vorschriften sind, unbeschadet der Vorschrift des Paragraph 44, Absatz 2, dieser Verordnung, nicht anzuwenden.
(2)Absatz 2,Die Verordnung des Reichspräsidenten zur Erleichterung der Erntebewegung vo, 6. August 1931 (Reichsgesetzbl. I S 433) sowie die zu ihrer Durchführung erlassene Verordnung über Einlagerung von Getreide durch die Deutsche Getreide-Handels-Gesellschaft vom 28. August 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 477) werden durch diese Verordnung nicht berührt.Die Verordnung des Reichspräsidenten zur Erleichterung der Erntebewegung vo, 6. August 1931 (Reichsgesetzbl. römisch eins S 433) sowie die zu ihrer Durchführung erlassene Verordnung über Einlagerung von Getreide durch die Deutsche Getreide-Handels-Gesellschaft vom 28. August 1931 (Reichsgesetzbl. römisch eins S. 477) werden durch diese Verordnung nicht berührt.
(3)Absatz 3,Unberührt bleibt die Befugnis der Reichsregierung, gemäß dem Fünften Teil Kapitel VI der Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zur Bekämpfung politischerUnberührt bleibt die Befugnis der Reichsregierung, gemäß dem Fünften Teil Kapitel römisch sechs der Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zur Bekämpfung politischer
Ausschreitungen vom 6. Oktober 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 537, 561) dem Lagerhalter die Ermächtigung zur Ausstellung indossabler Lagerscheine selbst zu erteilen und Bestimmungen über die Lagerordnung sowie über Inhalt und Form der Lagerscheine zu treffen. Ausschreitungen vom 6. Oktober 1931 (Reichsgesetzbl. römisch eins S. 537, 561) dem Lagerhalter die Ermächtigung zur Ausstellung indossabler Lagerscheine selbst zu erteilen und Bestimmungen über die Lagerordnung sowie über Inhalt und Form der Lagerscheine zu treffen.
(4)Absatz 4,Es bleibt vorbehalten, beim Vorliegen besonderer Gründe Abweichungen von den Vorschriften dieser Verordnung zuzulassen und, soweit es sich als notwenig erweisen sollte, Anordnungen ergänzenden oder abweichenden Inhalts zu treffen.
Dokumentnummer
NOR12023914
Alte Dokumentnummer
N2193111571R