Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Orderlagerscheine
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 763/1931 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999dRGBl. römisch eins S 763 aus 1931, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
§ 7Paragraph 7
Veröffentlichung der Ermächtigungsurkunde
(1)Absatz eins,Die Ermächtigungsurkunde sowie deren Änderungen sind auf Kosten des Antragstellers im Reichsanzeiger und in den Blättern der gemäß § 3 zuständigen Berufsvertretungen zu veröffentlichen. Die Ermächtigungsbehörde kann von der Veröffentlichung in den Blättern der Berufsvertretungen Ausnahmen zulassen.Die Ermächtigungsurkunde sowie deren Änderungen sind auf Kosten des Antragstellers im Reichsanzeiger und in den Blättern der gemäß Paragraph 3, zuständigen Berufsvertretungen zu veröffentlichen. Die Ermächtigungsbehörde kann von der Veröffentlichung in den Blättern der Berufsvertretungen Ausnahmen zulassen.
(2)Absatz 2,In der Veröffentlichung sind die Stellen zu bezeichnun, bei denen die im § 6 Abs. 2 vorgeschriebenen Niederlegungen erfolgen.In der Veröffentlichung sind die Stellen zu bezeichnun, bei denen die im Paragraph 6, Absatz 2, vorgeschriebenen Niederlegungen erfolgen.
(3)Absatz 3,Die Lagerordnung und der Tarif brauchen nicht gemäß Abs. 1 veröffentlicht zu werden, auch wenn in der Ermächtigungsurkunde auf sie Bezug genommen wird.Die Lagerordnung und der Tarif brauchen nicht gemäß Absatz eins, veröffentlicht zu werden, auch wenn in der Ermächtigungsurkunde auf sie Bezug genommen wird.
Anmerkung
Jetzt "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" (§ 1 Abs. 2 des
Verlautbarungsgesetzes, StGBl. Nr. 184/1945).
Dokumentnummer
NOR12023878
Alte Dokumentnummer
N2193111522R