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§ 9

Fassungen
15.10.1938 bis 31.12.1999 — dRGBl. I S 763/1931 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 915.10.193831.12.1999 dRGBl. I S 763/1931 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Orderlagerscheine

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 763 aus 1931, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

15.10.1938dRGBl. I S 763/1931

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Paragraph 9

Geschäftsprüfung

  1. Absatz eins,Der Lagerhalter hat innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahrs der Ermächtigungsbehörde den Rechnungsabschluß (Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung) einzureichen. Der Rechnungsabschluß ist von einm geeigneten Prüfer nachzuprüfen. Als geeigneter Prüfer kann insbesondere angesehen werden: ein öffentlich bestellter Wirtschaftsprüfer, eine Prüfungsgesellschaft, die in eine von der Hauptstelle für die öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer zu führende Liste der die Wirtschaftsprüfertätigkeit ausübenden Gesellschaften eingetragen ist, ein genossenschaftlicher Revisionsverband oder ein öffentlich bestellter Buchprüfer.
  2. Absatz 2,Die Ermächtigungsbehörde kann jederzeit die Vornahme einer Buch- oder Betriebsprüfung durch einen von ihr bezeichneten Prüfer anordenen, wenn sie die Prüfung aus besonderen Gründen für notwendig hält.
  3. Absatz 3,Die Kosten der Prüfung trägt der Lagerhalter.

Anmerkung

Der bisherige "Rechnungsabschluß" (Abs. 2 Z 9) heißt nach §§ 193 ff.
HGB, dRGBl. S 219/1897 idF des RLG, BGBl. Nr. 475/1990, künftig
"Jahresabschluß".

Gesetzesnummer

10001791

Dokumentnummer

NOR12023880

Alte Dokumentnummer

N2193111524R