Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationales Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 347/1931Bundesgesetzblatt Nr. 347 aus 1931,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Text
Artikel 15.
Um die unmittelbare internationale Zusammenarbeit bei der Verhütung und Bestrafung der Falschmünzerei sicherzustellen, zu verbessern und weiterzuentwickeln, sollen die Vertreter der Zentralstellen der vertragschließenden Teile von Zeit zu Zeit unter Zuziehung von Vertretern der Ausgabebanken und der beteiligten Zentralbehörden zu gemeinsamen Tagungen zusammentreten. Die Einrichtung und der Aufgabenkreis einer internationalen zentralen Nachrichtenstelle kann den Gegenstand einer dieser Tagungen bilden.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2016
Dokumentnummer
NOR12023934
Alte Dokumentnummer
N2193128829S