Rechtstracker.at

Art. 19

Fassungen
ab 23.09.1931 — BGBl. Nr. 347/1931 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 19 heute23.09.1931 BGBl. Nr. 347/1931 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 347 aus 1931,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

23.09.1931BGBl. Nr. 347/1931

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Zweiter Teil.

Artikel 19.

Die vertragschließenden Teile kommen überein, alle Streitigkeiten, die über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens zwischen ihnen entstehen könnten und sich durch unmittelbare Verhandlungen nicht beilegen lassen, dem Ständigen Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen. Sind die vertragschließenden Teile, zwischen den ein Streitfall entsteht, oder einer von ihnen nicht Vertragspartner des Protokolls vom 16. Dezember 1920 über den Ständigen Internationalen Gerichtshof, so ist der Streitfall je nach dem Wunsch der Parteien und nach den Verfassungsvorschriften einer jeden von ihnen entweder dem Ständigen Internationalen Gerichtshof oder einem nach dem Abkommen vom 18. Oktober 1907 zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle gebildeten Schiedsgericht oder einem beliebigen anderen Schiedsgericht zu unterbreiten.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2016

Gesetzesnummer

10001793

Dokumentnummer

NOR12023938

Alte Dokumentnummer

N2193128833S