Rechtstracker.at

Art. 22

Fassungen
ab 23.09.1931 — BGBl. Nr. 347/1931 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 22 heute23.09.1931 BGBl. Nr. 347/1931 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 347 aus 1931,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 22

Inkrafttretensdatum

23.09.1931BGBl. Nr. 347/1931

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel 22.

Die Länder, die geneigt sind, das Abkommen nach Artikel 20, Absatz 2,, zu ratifizieren oder ihm nach Artikel 21 beizutreten, die aber zu Vorbehalten hinsichtlich der Anwendung des Abkommens ermächtigt zu sein wünschen, können den Generalsekretär des Völkerbunds von ihrer Absicht verständigen. Der Generalsekretär teilt die Vorbehalte unverzüglich allen vertragschließenden Teilen mit, von denen eine Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt worden ist, und fragt dabei an, ob sie Einwendungen zu erheben haben. Wenn binnen sechs Monaten seit der Mitteilung des Generalsekretärs keiner der vertragschließenden Teile Einwände erhoben hat, so gilt die Teilnahme des den Vorbehalt machenden Landes an dem Abkommen mit diesem Vorbehalt als von den anderen vertragschließenden Teilen genehmigt.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2016

Gesetzesnummer

10001793

Dokumentnummer

NOR12023941

alte Dokumentnummer

N2193128836S