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Art. 28

Fassungen
ab 23.09.1931 — BGBl. Nr. 347/1931 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 28 heute23.09.1931 BGBl. Nr. 347/1931 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 347 aus 1931,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 28

Inkrafttretensdatum

23.09.1931BGBl. Nr. 347/1931

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel 28.

Der Generalsekretär des Völkerbunds hat dieses Abkommen am Tage seines Inkrafttretens einzutragen.

Zu Urkund dessen haben die vorgenannten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen in Genf, am zwanzigsten April neunzehnhundertneunundzwanzig in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Sekretariats des Völkerbunds hinterlegt bleibt und in beglaubigter Abschrift allen Mitgliedern des Völkerbunds und den im Artikel 20 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten zugehen wird.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2016

Gesetzesnummer

10001793

Dokumentnummer

NOR12023947

Alte Dokumentnummer

N2193128842S