Kurztitel
Verfügung über Habseligkeiten von Pfleglingen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 150/1932 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1932, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
I. Verfügung über die in öffentlichen Versorgungs-, Irren- oder Krankenanstalten von Pfleglingen zurückgelassenen Habseligkeiten.römisch eins. Verfügung über die in öffentlichen Versorgungs-, Irren- oder Krankenanstalten von Pfleglingen zurückgelassenen Habseligkeiten.
§ 1. Habseligkeiten von Pfleglingen einer öffentlichen Versorgungs-, Irren- oder Krankenanstalt, die von der Anstalt in Verwahrung übernommen wurden, sind, sofern sie nicht früher zurückgestellt wurden, noch durch sechs Monate nach der Entlassung des Pfleglings von der Anstalt weiter zu verwahren. Paragraph eins, Habseligkeiten von Pfleglingen einer öffentlichen Versorgungs-, Irren- oder Krankenanstalt, die von der Anstalt in Verwahrung übernommen wurden, sind, sofern sie nicht früher zurückgestellt wurden, noch durch sechs Monate nach der Entlassung des Pfleglings von der Anstalt weiter zu verwahren.
Anmerkung
1. Auch "Irrenanstalten" gelten als Krankenanstalten im Sinn des KAG,
BGBl. Nr. 1/1957.
2. Zum Verwahrungsvertrag vgl. allgemein die §§ 957 bis 970c ABGB,
JGS Nr. 946/1811.
Schlagworte
Patient, Kranker, Versorgungsanstalt, Irrenanstalt, Anstalt,
Krankenhaus, Pflegeheim, Spital, Aufbewahrung, Frist, Dauer, Zeit,
Effekten, Sache