Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
01.07.1932 bis 31.12.1999 — BGBl. Nr. 150/1932 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1101.07.193231.12.1999 BGBl. Nr. 150/1932 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verfügung über Habseligkeiten von Pfleglingen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1932, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.07.1932BGBl. Nr. 150/1932

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Paragraph 11, (1) Der Erlös aus einer Veräußerung gemäß Paragraph 10,, Absatz 1, Punkt a, ist abzüglich der Kosten der Veräußerung, wenn Erlagsgegenstände (Paragraph 8,) bei der Anstalt verwahrt werden oder gerichtlich erlegt wurden, bis zur weiteren gerichtlichen Verfügung diesen anzuschließen. Andernfalls kann die Anstalt den Erlös samt etwa vorhandenem Bargeld und samt Einlagebüchern oder deren Erlös zur Deckung aushaftender Verpflegs- und Begräbniskosten verwenden oder, wenn die Kosten von der zur Zahlung uneinbringlicher Verpflegsgebühren verpflichteten Gebietskörperschaft bezahlt wurden, dieser zur Deckung ihres Aufwandes ausfolgen. Von den getroffenen Verfügungen ist das Gericht (Paragraph 8,, Absatz 2) zu verständigen.

  1. Absatz 2,Beträge, über die nicht nach Absatz 1 verfügt wurde, kann die Anstalt in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 9,, Absatz 1 und 2, einem nahen Angehörigen des verstorbenen Pfleglings auf seinen Antrag in Verwahrung übergeben. Wenn dem Antrage aus den im Paragraph 9,, Absatz 2, Punkt b und c, genannten Gründen keine Folge gegeben werden kann, hat die Anstalt das Recht, den Betrag gerichtlich zu erlegen.
  2. Absatz 3,In allen anderen Fällen hat die Anstalt die Beträge bis zum Einlangen einer gerichtlichen Verfügung selbst in Verwahrung zu behalten.
  3. Absatz 4,Für die gemäß Paragraph 10,, Absatz 1, Punkt b, verwerteten oder vernichteten Sachen gebührt kein Ersatz.

Schlagworte

Preis, Gegenstand, Geld, Sparbuch, Verpflegungskosten, Kosten, Gebühr, Verwandter, Ausfolgung, Überlassung, Hinterlegung

Gesetzesnummer

10001802

Dokumentnummer

NOR12023960

Alte Dokumentnummer

N2193210667T