(2)Absatz 2,Beträge, über die nicht nach Absatz 1 verfügt wurde, kann die Anstalt in sinngemäßer Anwendung des § 9, Absatz 1 und 2, einem nahen Angehörigen des verstorbenen Pfleglings auf seinen Antrag in Verwahrung übergeben. Wenn dem Antrage aus den im § 9, Absatz 2, Punkt b und c, genannten Gründen keine Folge gegeben werden kann, hat die Anstalt das Recht, den Betrag gerichtlich zu erlegen.Beträge, über die nicht nach Absatz 1 verfügt wurde, kann die Anstalt in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 9,, Absatz 1 und 2, einem nahen Angehörigen des verstorbenen Pfleglings auf seinen Antrag in Verwahrung übergeben. Wenn dem Antrage aus den im Paragraph 9,, Absatz 2, Punkt b und c, genannten Gründen keine Folge gegeben werden kann, hat die Anstalt das Recht, den Betrag gerichtlich zu erlegen.