Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verfügung über Habseligkeiten von Pfleglingen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 150/1932 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1932, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
§ 11. (1) Der Erlös aus einer Veräußerung gemäß § 10, Absatz 1, Punkt a, ist abzüglich der Kosten der Veräußerung, wenn Erlagsgegenstände (§ 8) bei der Anstalt verwahrt werden oder gerichtlich erlegt wurden, bis zur weiteren gerichtlichen Verfügung diesen anzuschließen. Andernfalls kann die Anstalt den Erlös samt etwa vorhandenem Bargeld und samt Einlagebüchern oder deren Erlös zur Deckung aushaftender Verpflegs- und Begräbniskosten verwenden oder, wenn die Kosten von der zur Zahlung uneinbringlicher Verpflegsgebühren verpflichteten Gebietskörperschaft bezahlt wurden, dieser zur Deckung ihres Aufwandes ausfolgen. Von den getroffenen Verfügungen ist das Gericht (§ 8, Absatz 2) zu verständigen.Paragraph 11, (1) Der Erlös aus einer Veräußerung gemäß Paragraph 10,, Absatz 1, Punkt a, ist abzüglich der Kosten der Veräußerung, wenn Erlagsgegenstände (Paragraph 8,) bei der Anstalt verwahrt werden oder gerichtlich erlegt wurden, bis zur weiteren gerichtlichen Verfügung diesen anzuschließen. Andernfalls kann die Anstalt den Erlös samt etwa vorhandenem Bargeld und samt Einlagebüchern oder deren Erlös zur Deckung aushaftender Verpflegs- und Begräbniskosten verwenden oder, wenn die Kosten von der zur Zahlung uneinbringlicher Verpflegsgebühren verpflichteten Gebietskörperschaft bezahlt wurden, dieser zur Deckung ihres Aufwandes ausfolgen. Von den getroffenen Verfügungen ist das Gericht (Paragraph 8,, Absatz 2) zu verständigen.
(2)Absatz 2,Beträge, über die nicht nach Absatz 1 verfügt wurde, kann die Anstalt in sinngemäßer Anwendung des § 9, Absatz 1 und 2, einem nahen Angehörigen des verstorbenen Pfleglings auf seinen Antrag in Verwahrung übergeben. Wenn dem Antrage aus den im § 9, Absatz 2, Punkt b und c, genannten Gründen keine Folge gegeben werden kann, hat die Anstalt das Recht, den Betrag gerichtlich zu erlegen.Beträge, über die nicht nach Absatz 1 verfügt wurde, kann die Anstalt in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 9,, Absatz 1 und 2, einem nahen Angehörigen des verstorbenen Pfleglings auf seinen Antrag in Verwahrung übergeben. Wenn dem Antrage aus den im Paragraph 9,, Absatz 2, Punkt b und c, genannten Gründen keine Folge gegeben werden kann, hat die Anstalt das Recht, den Betrag gerichtlich zu erlegen.
(3)Absatz 3,In allen anderen Fällen hat die Anstalt die Beträge bis zum Einlangen einer gerichtlichen Verfügung selbst in Verwahrung zu behalten.
(4)Absatz 4,Für die gemäß § 10, Absatz 1, Punkt b, verwerteten oder vernichteten Sachen gebührt kein Ersatz.Für die gemäß Paragraph 10,, Absatz 1, Punkt b, verwerteten oder vernichteten Sachen gebührt kein Ersatz.
Schlagworte
Preis, Gegenstand, Geld, Sparbuch, Verpflegungskosten, Kosten,
Gebühr, Verwandter, Ausfolgung, Überlassung, Hinterlegung
Dokumentnummer
NOR12023960
Alte Dokumentnummer
N2193210667T