Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verfügung über Habseligkeiten von Pfleglingen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 150/1932 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1932, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
§ 12. Die zum gerichtlichen Erlag nicht geeigneten Sachen oder deren Erlös, bezüglich deren bis zum Ablauf von drei Jahren vom Tode des Pfleglings weder ein Antrag eines nahen Angehörigen auf Übergabe noch eine gerichtliche Verfügung ergangen ist, verfallen zugunsten der Anstalt. Paragraph 12, Die zum gerichtlichen Erlag nicht geeigneten Sachen oder deren Erlös, bezüglich deren bis zum Ablauf von drei Jahren vom Tode des Pfleglings weder ein Antrag eines nahen Angehörigen auf Übergabe noch eine gerichtliche Verfügung ergangen ist, verfallen zugunsten der Anstalt.
Schlagworte
Verschweigung, Rechtserwerb
Dokumentnummer
NOR12023961
Alte Dokumentnummer
N2193210668T