Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verfügung über Habseligkeiten von Pfleglingen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 150/1932 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1932, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
3. Verfügungen der Heimatbehörden ausländischer Pfleglinge.
§ 13. Soweit gemäß den bestehenden Vorschriften die Regelung des Nachlasses eines Ausländers dessen Heimatbehörden zukommt, stehen Verfügungen der Heimatbehörden den gerichtlichen Verfügungen gleich. Paragraph 13, Soweit gemäß den bestehenden Vorschriften die Regelung des Nachlasses eines Ausländers dessen Heimatbehörden zukommt, stehen Verfügungen der Heimatbehörden den gerichtlichen Verfügungen gleich.
Dokumentnummer
NOR12023962
Alte Dokumentnummer
N2193210669T