Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.07.1932 bis 31.12.1999 — BGBl. Nr. 150/1932 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.07.193231.12.1999 BGBl. Nr. 150/1932 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verfügung über Habseligkeiten von Pfleglingen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1932, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.07.1932BGBl. Nr. 150/1932

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Paragraph 2, (1) Wurde die Zurückstellung der verwahrten Sachen bis zum Ablauf der im Paragraph eins, genannten Frist nicht begehrt, so steht der Anstalt das Recht zu:

  1. Litera a
    die zum Verkaufe geeigneten Sachen durch außergerichtliche Versteigerung nach den darüber bestehenden Vorschriften zu veräußern oder, wenn dadurch ein größerer Erlös zu erwarten wäre, selbst aus freier Hand bestmöglich zu verkaufen;
  2. Litera b
    die nicht zum Verkauf geeigneten Sachen nach ihrem Ermessen zu verwerten oder, wenn dies nicht möglich ist, zu vernichten.
  1. Absatz 2,Die im Absatz 1 genannten 'Verfügungen' haben zu unterbleiben, wenn vor ihrer Durchführung die Zurückstellung der verwahrten Sachen begehrt wird.

Schlagworte

Feilbietung, Verwertung

Gesetzesnummer

10001802

Dokumentnummer

NOR12023951

Alte Dokumentnummer

N2193210658T