Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verfügung über Habseligkeiten von Pfleglingen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 150/1932 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1932, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
§ 2. (1) Wurde die Zurückstellung der verwahrten Sachen bis zum Ablauf der im § 1 genannten Frist nicht begehrt, so steht der Anstalt das Recht zu:Paragraph 2, (1) Wurde die Zurückstellung der verwahrten Sachen bis zum Ablauf der im Paragraph eins, genannten Frist nicht begehrt, so steht der Anstalt das Recht zu:
die zum Verkaufe geeigneten Sachen durch außergerichtliche Versteigerung nach den darüber bestehenden Vorschriften zu veräußern oder, wenn dadurch ein größerer Erlös zu erwarten wäre, selbst aus freier Hand bestmöglich zu verkaufen;
die nicht zum Verkauf geeigneten Sachen nach ihrem Ermessen zu verwerten oder, wenn dies nicht möglich ist, zu vernichten.
(2)Absatz 2,Die im Absatz 1 genannten 'Verfügungen' haben zu unterbleiben, wenn vor ihrer Durchführung die Zurückstellung der verwahrten Sachen begehrt wird.
Schlagworte
Feilbietung, Verwertung
Dokumentnummer
NOR12023951
Alte Dokumentnummer
N2193210658T