Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.07.1932 bis 31.12.1999 — BGBl. Nr. 150/1932 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.07.193231.12.1999 BGBl. Nr. 150/1932 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verfügung über Habseligkeiten von Pfleglingen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1932, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.07.1932BGBl. Nr. 150/1932

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Paragraph 3, Wurde die Zurückstellung der Sachen von einer Partei begehrt, aber von der Anstalt abgelehnt oder nicht durchgeführt, weil die Partei die angebotenen Sachen nicht angenommen hat, so sind die Sachen von der Anstalt noch durch mindestens drei Monate vom Tage des Rückstellungsbegehrens weiter zu verwahren. Der Zeitraum, während dessen über den Rückstellungsanspruch ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, wird in diese Frist nicht eingerechnet. Nach Ablauf der Frist stehen der Anstalt die im Paragraph 2, angeführten Rechte zu, sobald auch die Frist des Paragraph eins, abgelaufen ist.

Schlagworte

Herausgabe, Verlangen, Ausfolgung, Verlängerung, Erstreckung

Gesetzesnummer

10001802

Dokumentnummer

NOR12023952

Alte Dokumentnummer

N2193210659T