Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verfügung über Habseligkeiten von Pfleglingen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 150/1932 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1932, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
§ 3. Wurde die Zurückstellung der Sachen von einer Partei begehrt, aber von der Anstalt abgelehnt oder nicht durchgeführt, weil die Partei die angebotenen Sachen nicht angenommen hat, so sind die Sachen von der Anstalt noch durch mindestens drei Monate vom Tage des Rückstellungsbegehrens weiter zu verwahren. Der Zeitraum, während dessen über den Rückstellungsanspruch ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, wird in diese Frist nicht eingerechnet. Nach Ablauf der Frist stehen der Anstalt die im § 2 angeführten Rechte zu, sobald auch die Frist des § 1 abgelaufen ist. Paragraph 3, Wurde die Zurückstellung der Sachen von einer Partei begehrt, aber von der Anstalt abgelehnt oder nicht durchgeführt, weil die Partei die angebotenen Sachen nicht angenommen hat, so sind die Sachen von der Anstalt noch durch mindestens drei Monate vom Tage des Rückstellungsbegehrens weiter zu verwahren. Der Zeitraum, während dessen über den Rückstellungsanspruch ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, wird in diese Frist nicht eingerechnet. Nach Ablauf der Frist stehen der Anstalt die im Paragraph 2, angeführten Rechte zu, sobald auch die Frist des Paragraph eins, abgelaufen ist.
Schlagworte
Herausgabe, Verlangen, Ausfolgung, Verlängerung, Erstreckung
Dokumentnummer
NOR12023952
Alte Dokumentnummer
N2193210659T