Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.07.1932 bis 31.12.1999 — BGBl. Nr. 150/1932 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 901.07.193231.12.1999 BGBl. Nr. 150/1932 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verfügung über Habseligkeiten von Pfleglingen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1932, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.07.1932BGBl. Nr. 150/1932

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

2. Sachen, die sich nicht zum gerichtlichen Erlage eignen.

Paragraph 9, (1) Andere Sachen (Sachen, die sich nicht zum gerichtlichen Erlage eignen) kann die Anstalt auch ohne gerichtliche Verfügung einem nahen Angehörigen des Pfleglings auf dessen Antrag in Verwahrung übergeben. Als nahe Angehörige sind der Ehegatte, die Eltern und die Kinder des verstorbenen Pfleglings, bei ledigen Pfleglingen auch deren Geschwister anzusehen. Von der Übergabe ist das Gericht (Paragraph 8,, Absatz 2) zu verständigen.

  1. Absatz 2,Die Übergabe hat zu unterbleiben:

(a) wenn bereits eine anderweitige gerichtliche Verfügung

vorliegt;

(b) wenn die um die Übergabe ansuchende Person und ihr

persönliches Verhältnis zum verstorbenen Pflegling der Anstalt nicht bekannt ist und auch nicht genügend glaubwürdig, zum Beispiel durch Nämlichkeitsausweise, dargetan wird;

(c) wenn widerstreitende Übergabeanträge vorliegen oder gegen die

beantragte übergabe ein Widerspruch erhoben wurde.

  1. Absatz 3,Hat die Anstalt die Übergabe im Sinne des Absatzes 2, Punkt b oder c, oder aus anderen Gründen abgelehnt, so hat sie die Sachen bis zum Einlangen einer gerichtlichen Verfügung in Verwahrung zu behalten. Nach Ablauf von sechs Monaten vom Tode des Pfleglings kann sie bei Gericht (Paragraph 8,, Absatz 2) je nach der Art der Sachen beantragen, eine Veräußerung im Sinne des Paragraph 145, des kaiserlichen Patentes vom 9. August 1854, R. G. Bl. Nr. 208, anzuordnen oder eine andere Verfügung zu treffen. Zu einer selbständigen Verfügung über die Sachen ist die Anstalt in diesen Fällen nicht befugt.

Schlagworte

Ausfolgung, Herausgabe, Überlassung, Verwandter, Verweigerung, Verkauf, Versteigerung, Feilbietung, RGBl. Nr. 208/1854, Außerstreitgesetz

Gesetzesnummer

10001802

Dokumentnummer

NOR12023958

Alte Dokumentnummer

N2193210665T