Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Österreichisch-britisches Rechtshilfeabkommen (Vereinigtes Königreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 45/1932Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1932,
Typ
Vertrag – Vereinigtes Königreich
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
IV. Armenrecht, Schuldhaft und Prozeßkostensicherheit.römisch vier. Armenrecht, Schuldhaft und Prozeßkostensicherheit.
Artikel 11.
Die Angehörigen eines der Hohen Vertragschließenden Teile sind in dem Gebiete des andern Hohen Vertragschließenden Teiles ebenso zu behandeln wie die Angehörigen des letzteren, soweit es sich um die Gewährung des Armenrechtes und um die Schuldhaft handelt; und vorausgesetzt, daß sie in einem solchen Gebiete wohnhaft sind, sind sie nicht verhalten, Prozeßkostensicherheit in einem Falle zu leisten, wo ein Angehöriger des betreffenden andern Hohen Vertragschließenden Teiles hiezu nicht verhalten werden würde.
Anmerkung
1. Nach Art. VII Abs. 3 des Verfahrenshilfegesetzes, BGBl. Nr. 569/1973, sind die zu ersetzenden Begriffe ("Armenrecht" usw.), soweit sie in zwischenstaatlichen Vereinbarungen vorkommen, im neuen Sinn ("Verfahrenshilfe" usw.) zu verstehen.
2. Diese Bestimmung hat in Bezug auf Verfahrenshilfe (Armenrecht) im Hinblick auf die Aufhebung des § 63 Abs. 3 ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, nur mehr Bedeutung, wenn österreichische Staatsbürger im anderen Vertragsstaat Prozeßpartei sind.
Schlagworte
Prozeßkostensicherheitsleistung, aktorische Kaution
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2015
Dokumentnummer
NOR12023977
Alte Dokumentnummer
N2193216888R